Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietfahrzeuge
1. Reservierung und Rücktritt
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich und sobald der Mieter die vereinbarte Anzahlung auf den Mietpreis oder den vollen Mietpreis bezahlt hat.
Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind die folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen.
Bei Rücktritt
- bis 51 Tage vor dem Mietbeginn 30%,
- bis 21 Tage vor dem Mietbeginn 70%,
- weniger als 14 Tage vor dem Mietbeginn 80%,
- weniger als 7 Tage vor dem Mietbeginn 90% und
- am Tage des Mietbeginns 100% des vereinbarten Mietpreises.
Der Schadenersatz ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter einen niedrigeren oder das Fehlen eines Schadens nachweist. Der Schadenersatz ist höher anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren Schaden nachweist.
Upgrade Mietmotorrad:
Will der Mieter, ohne Verschulden und Zutun des Vermieters, am Tage der Abholung des Mietmotorrads oder während der gesamten Mietzeit auf ein größeres Motorrad und dadurch auch höheren Tagesmiete, umsteigen, so gilt dies als Aufhebung des eigentlichen Mietvertrags und bedarf eines neuen Mietvertrags unter der gleichen Buchungsnummer. In diesem Fall ist der volle Mietpreis für den eigentlichen Mietvertrag zu 100% zu bezahlen zuzüglich des Differenzbetrages zu den Tagesmieten für das Motorrad der höheren Klasse.
Downgrade Mietmotorrad:
Will der Mieter, ohne Verschulden und Zutun des Vermieters, am Tage der Abholung des Mietmotorrads oder während der gesamten Mietzeit auf ein kleineres oder preiswerteres Motorrad umsteigen, so gilt dies als Aufhebung des eigentlichen Mietvertrags und bedarf eines neuen Mietvertrags unter der gleichen Buchungsnummer. In diesem Fall ist der volle Mietpreis für den eigentlichen Mietvertrag zu 100% zu bezahlen. Mit anderen Worten, der neue Mietvertrag für das kleinere und preiswertere Mietmotorrad wird mit den Konditionen des eigentlichen Mietvertrages berechnet. Der Mieter hat somit keinen Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrages.
Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt dieser den Mietvertrag, so entfällt die anteilige Zahlung.
Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch des Mietgegenstandes. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach der jeweiligen Tagesmiete des Mietgegenstandes richtet.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist der volle Mietpreis zu zahlen, wenn der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann.
Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung kann sich der Mieter nach den Allgemeinen Bedingungen dieser Versicherung gegen diese Kosten schützen. Ein derartiger Versicherungsabschluss ist jedoch nicht Vertragsgegenstand und soll nur ein Hinweis darstellen.
2. Mietpreise
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Mietkonditionen. Die Mietkonditionen sind auf der Homepage MotoGS Rental einzusehen.
3. Zahlungsweise
Bei Vertragsabschluss (online oder in den Geschäftsräumen), ist eine Anzahlung in Höhe von mindestens 30% des Mietpreises zu leisten. Bei Nichteinhaltung ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist spätestens am Tage der Abholung zu leisten.
Die Kaution in Höhe von EUR 2.000 ist spätestens bei der Übernahme des Fahrzeugs zum Mietbeginn zu hinterlegen. Der Kautionsbetrag wird auf der Kreditkarte des Mieters reserviert.
4. Übernahme und Rückgabe
Das Motorrad ist zum vereinbarten Termin (Tag und Uhrzeit) in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, steht das Motorrad Wochentags zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr zur Abholung bereit und muss bis spätestens der Uhrzeit der Abholung am letzten Tag der Miete wieder zurückgebracht werden.
Grundsätzlich behalten wir uns vor, anstatt des gebuchten Modells ein in den wesentlichen Merkmalen vergleichbares Modell gleicher oder höherer Preisklasse bereitzustellen.
Wird das Fahrzeug, mit einer Wartezeit von 2 Stunden, nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt abgeholt, so verkürzt sich die Mietzeit. Die Mietzeit beginnt dann zum Zeitpunkt der Abholung bzw. Übergabe und endet zum bereits vereinbarten Mietzeitende (Tag und Uhrzeit).
Bei Übergabe der Mietgegenstände wird ein Zustandsbericht erstellt, in der alle vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Der Mieter ist verpflichtet, neue Schäden an den Mietgegenständen während der Mietzeit, dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden entstehen (z.B. durch Schadensersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.
Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Motorrads in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Das Fahrzeug wird in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben. Es muss vollgetankt und grob gereinigt zurückgegeben werden. Es sei denn andere vertragliche Vereinbarungen wurden getroffen.
Wird das Fahrzeug in einem außergewöhnlich verschmutzten Zustand zurückgegeben, so hat der Mieter eine Reinigungspauschale in Höhe von EUR 50 inclusive gesetzlicher MwSt. zu bezahlen. Es bleibt beiden Parteien vorbehalten, einen höheren oder niedrigeren Aufwand nachzuweisen.
Der Ort der Rückgabe entspricht dem Ort der Übergabe. Es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart. Gibt der Mieter das Motorrad nicht am vereinbarten Ort zurück, so wird der Vermieter dem Mieter pro Kilometer der Entfernung zwischen vereinbartem Rückgabeort und tatsächlichen Rückgabeort, EUR 1 in Rechnung stellen. Zusätzlich wird der Vermieter dem Mieter für die Rückholung des Motorrads zu dem vereinbarten Ort eine Aufwandentschädigung von EUR 20 pro angefangene Stunde inclusive gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.
Bei einer Verspätung der vertraglich vereinbarten Rückgabe von mehr als einer Stunde, wird der Vermieter dem Mieter pro angefangener Stunde EUR 20 inclusive gesetzlicher Mehrwertsteuer als zusätzlichen Arbeitsaufwand und Nutzungsausfall, in Rechnung stellen.
Wird das Motorrad nicht wie vertraglich vereinbart vollgetankt zurückgegeben, wird der Vermieter das Betanken auf Kosten des Mieters veranlassen. Hierfür stellt der Vermieter dem Mieter einen pauschalen Kostenaufwand von EUR 2 je Liter zuzüglich einer Aufwandsentschädigung von EUR 30, jeweils inclusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, in Rechnung.
Wird das Motorrad entgegen den vertraglich vereinbarten Kilometern mit Mehrkilometern zurückgegeben, so wird der Vermieter dem Mieter pro Kilometer EUR 0,37 inclusive gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.
Auf Wunsch ist eine Anlieferung und oder eine Abholung des Motorrads im Umkreis von 150 km möglich. Sofern gewünscht, muss diese Option spätestens bei Buchung oder Reservierung angezeigt werden. Der Mieter sollte uns in diesem Zusammenhang eine Mitteilung im Feld „Deine Mitteilung an uns“ vermerken. Wir berechnen für diese Dienstleistung EUR 25 inclusive gesetzlicher Mehrwertsteuer je angefangener Stunde als Arbeitsaufwand. In diesem Pauschalpreis sind sämtliche Kosten, wie z. B. Zeit- und Arbeitsaufwand für 2 Personen, Benzin und ein zweites sowie notwendiges Fahrzeug, enthalten.
5. Kaution
Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Motorrads in unbeschädigtem und vertragsgemäßem gereinigtem und vollgetanktem Zustand eine Kaution in Höhe von EUR 2.000 hinterlegt werden. Die Hinterlegung der Kaution muss spätestens bei der Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebührenfrei erfolgen (EC-Karte, Visa, MasterCard oder in bar).
Der Kunde hat darauf zu achten, dass er zum Zeitpunkt der Buchung und Abholung einen ausreichenden Kreditrahmen auf seiner Karte (EC, Visa, MasterCard) zur Verfügung hat.
Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung bzw. Freigabe der Kaution. Wenn kein erkennbarer Grund zum teilweisen Einbehalt oder zum vollständigen Einbehalt der Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2.000 vorliegt, wird der Vermieter die Kaution im Buchungssystem am Tag der Rückgabe des Motorrads freigeben. Je nach verwendeter Kreditkarte, Debitkarte oder auch Bank des Mieters, kann die tatsächliche Freigabe bei der Bank allerdings jedoch bis zu 30 Tagen dauern. Dies hängt von der jeweiligen Bank ab. Dieser Freigabeprozess ist ein automatischer Prozess und bedarf keinerlei Handlungen durch den Vermieter. Der Bankenprozess, welcher sich hinter der Abwicklung zur Freigabe der reservierten Kaution befindet, wird zwischen dem vom Vermieter beauftragten Provider, hier Nexi Deutschland und der jeweiligen Bank des Mieters abgewickelt. Sollte der Mieter die Freigabe der Sicherheitsleistung vor Ablauf dieser 30 Tagen wünschen, so muss er hierzu den Vermieter schriftlich auffordern. Für den dann erheblichen und notwendigen Zeitaufwand zur Abwicklung der vorzeitigen Freigabe der Sicherheitsleistung mit Nexi Deutschland, kann der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr und Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 30 inclusive gesetzlicher Mehrwertsteuer dem Mieter in Rechnung stellen.
6. Führungsberechtigte
Das Alter des Mieters bzw. Fahrers muss mindestens 23 Jahre betragen und der Fahrer muss die Fahrerlaubnis für Motorräder seit mindestens drei Jahren besitzen. Der Führerschein muss die Kasse 1 oder A enthalten und muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, welche zum Führen des angemieteten Motorrads, anzuwenden sind.
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gefahren werden. Der Mieter wird für die Dauer der Mietzeit rechtlich dem Fahrzeughalter gleichgestellt.
7. Obhutspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitung des Motorrads genauestens zu beachten.
Er ist ebenso verpflichtet das Motorrad gegen Diebstahl ordnungsgemäß zu sichern.
8. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten sind innerhalb Europas möglich. Fahrten in nachfolgend genannte west- und osteuropäische Länder müssen bei Anmietung und vor Abholung dem Vermieter gegenüber angezeigt werden und bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Mithin Fahrten nach Albanien, Bulgarien, Bosnien und Herzegowina, Estland, Frankreich, Griechenland, Italien mit Sizilien, Lettland, Litauen, Nordmazedonien, Moldawien, Montenegro, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn, Ukraine und Weißrussland.
Fahrten durch Kosovo sind strengstens untersagt. WICHTIG: Es besteht KEIN Versicherungsschutz in Kosovo. Vermieter und Mieter sind sich darüber einig, sollte der Mieter dennoch in den Kosovo oder durch den Kosovo fahren und es kommt zu einem Schaden, egal welcher Art, so haftet der Mieter für den entstandenen Schaden zu 100%. Mit anderen Worten, der entstandene Schaden ist nicht durch die Selbstbeteiligung im Schadensfall in Höhe von EUR 2.000 abgedeckt und der Mieter muss für den Differenzbetrag vollumfänglich haften. Also auch über die Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 2.000 hinaus.
Ferner sind Fahrten in außereuropäische Länder, Kriegs-, Krisen- und Katastrophengebiete grundsätzlich verboten.
Nach Vorliegen der Einwilligung durch den Vermieter, können Fahrten ins Ausland (außerhalb Kroatien oder Deutschland) mit 7 EUR / Tag inklusive Mehrwertsteuer berechnet werden. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab und obliegt dem Vermieter, welcher sich das Recht zur Berechnung vorbehält.
Der Mieter verpflichtet sich, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Insbesondere hat er sich vor Antritt der Reise z. B. über Mautgebühren und Einreisebestimmungen mit einem Mietmotorrad genauestens zu informieren und deren Kosten und Abrechnung zu sichern.
9. Wartung, Reparatur und Schäden
Die Kosten des laufenden Betriebs und Unterhaltung des Mietfahrzeugs, z.B. Betriebsstoffe, trägt der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebene Wartungsdienste und notwendige Verschleißreparaturen trägt der Vermieter.
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von EUR 150 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht selbst für den Schaden haftet (siehe Ziffer 10).
Im Falle einer Reifenpanne, verursacht zum Beispiel durch das Einfahren eines Nagels oder eines Glassplitters, haftet der Mieter in vollem Umfang. Das bedeutet, sämtliche dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters und sind direkt nach Rückgabe des Motorrads zu bezahlen.
Im Falle eines Defekts am Motorrad muss die Servicenummer des Herstellers angerufen werden und es müssen die Anweisungen der Service-Zentrale eingehalten werden. Hält sich der Mieter nicht an diese Anweisungen, trägt er die anfallenden Kosten selbst.
Dem Mieter ist bekannt, dass das Miet-Motorrad mit einem so genannten Keyless-Go-System ausgestattet ist. Das heißt, dass kein Zündschloss am Motorrad vorhanden ist. Über diesen Umstand wird der Mieter durch Einweisung in das Motorrad noch einmal explizit darauf hingewiesen. Das Starten und das Sichern des Motorrads gegen Diebstahl wird ausschließlich über diesen Funkschlüssel erledigt. Es handelt sich hier um ein sehr kostenintensives System. Der Mieter haftet in vollem Umfang, sollte der Schlüssel während seiner Mietzeit verloren gehen oder aber auch während dieser Zeit gestohlen werden. Die Haftung umfasst auch sämtliche Kosten für den Schlüsselersatz und die Erneuerung sämtlicher Schlösser am Motorrad, wie des Koffersystems und der Sitzbank.
Ferner haftet der Mieter für ein Abhandenkommen der ihm im Vertrauen ausgehändigten Zulassungsbescheinigung für das ihm überlassenen Motorrads. Er ist verpflichtet sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Ersatz neuer Dokumente zu tragen. Es handelt sich hierbei um ein amtliches Dokument der deutschen KFZ-Zulassungsbehörde.
Weiterhin haftet der Mieter für durch ihn ursächlich verursachten Schaden, an sämtlich von ihm zusätzlich gemieteten Equipment, wie zum Beispiel Navigationsgerät, Motorradhelm, Kamera und so weiter.
10. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfallschäden und Diebstahl haftet der Mieter nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Diese beträgt je Schadenfall EUR 2000. Der Mieter kann durch Abschluss einer Versicherung den Selbstbehalt reduzieren.
Das Fahren abseits öffentlicher Straßen, das heißt das Fahren auf allen Straßen, welche nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind und dadurch auch nicht mit Straßenschildern beschildert sind, ist strengstens untersagt zu befahren. Das Motorrad wird NICHT zu Off-Road Touren oder Fahrten vermietet. Für Off-Road Fahrten ist die Bereifung nicht geeignet. Es muss Einvernehmen darüber bestehen, dass unter diesen Umständen kein Versicherungsschutz besteht. Sollte der Mieter entgegen dieser Verordnung dennoch abseits der öffentlichen Straßen das Motorrad bewegen und es kommt zu einem Unfall oder Schaden am Motorrad jeglicher Art, so haftet der Mieter in vollem Umfang für den entstandenen Schaden am Motorrad und gegebenenfalls Equipment. In diesem Fall also auch über die eigentliche Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 2.000 hinaus bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens.
Bei Fahrten in folgende Länder, trotz eventueller schriftlicher Zustimmung des Vermieters, erhöht sich der Selbstbehalt auf EUR 3000: Albanien, Bulgarien, Bosnien und Herzegowina, Estland, Frankreich, Griechenland, Italien mit Sizilien, Lettland, Litauen, Nordmazedonien, Moldawien, Montenegro, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn, Ukraine und Weißrussland.
Der Mieter haftet unbeschränkt für alle Schäden, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder der Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist.
Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 7 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls gehabt.
Der Mieter haftet im Übrigen auch voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Motorrads entstanden sind.
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Untervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke - außer solchen, die ausdrücklich vereinbart sind - zu verwenden.
Bearbeitungspauschalen für das Handling von Bußgeldern oder Mautgebühren. Dem Mieter wird
ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Es gilt zu beachten, dass solche Bearbeitungspauschalen zusätzlich zum Bußgeld oder der Maut zu zahlen sind und dass der Mieter für die Zahlung solcher Bußgelder oder Mautgebühren vollumfänglich haftet. Die Bearbeitungspauschale für zusätzlichen Arbeitsaufwand, zum Beispiel für Schriftwechsel, beträgt EUR 30.
Zur Durchführung des Motorradmietvertrags ist erforderlich, dass MotoGS WorldTours/MotoGS Rental über die Zahlungsmittel des Mieters alle gesetzlich und/oder vertraglich geschuldeten Kosten im Zusammenhang mit der Miete einziehen kann. Der Mieter erteilt die ausdrückliche Genehmigung, wenn der Mieter seine Zahlungsmittel vor Abholung oder Übergabe des Fahrzeugs übergibt. Insbesondere berechtigt der Mieter den Vermieter, vertraglich geschuldete Bearbeitungskosten im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren, sowie Verwarn- und Bußgelder und alle im Zusammenhang mit der Erfüllung des Mietvertrags entstehenden Kosten, die MotoGS WorldTours/MotoGS Rental gezahlt hat oder entstanden sind, über die Kreditkarte des Mieters einzuziehen.
Der Mieter haftet für von ihm schuldhaft begangene Verkehrsverstöße.
11. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadenersatz, begrenzt auf das 3-fache des vereinbarten Tages-Nettomietzinses.
Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Tagen ein dem reservierten Motorrad gleichwertiges Ersatzmotorrad am Firmensitz des Vermieters zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat.
Für mittelbare Schäden (z.B. verlorene Urlaubszeit) haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der § 651 BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch mittelbar entsprechend Anwendung.
Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.
12. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll. Gegnerische Ansprüche dürfen grundsätzlich nicht anerkannt werden.
Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie das amtliche Kennzeichen und die Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.
13. Ausschlussfrist, Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeugs beim Vermieter schriftlich anzumelden.
Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.
14. Speicherung von Personendaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Klärung eventueller falscher Angaben des Mieters, dem Verzug bei der Rückgabe um mehr als 24 Stunden oder der Aufklärung von Verkehrsverstößen oder Ordnungswidrigkeiten.
15. GPS-Ortung der Fahrzeuge
Das angemietete Motorrad kann mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet sein. Der Mieter stimmt dieser Vorgehensweise zu.
16. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über den Mietvertrag gilt als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters als vereinbart, sofern der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozess-Ordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen in allen Belangen dem innerstaatlichen Recht (mit Ausnahme der Bestimmungen zur Rechtswahl) der Bundesrepublik Deutschland. Jegliche Klage zwischen den Parteien dieser Vereinbarung darf nur vor dem Gericht Merseburg in Sachsen-Anhalt-Deutschland und nicht in einem anderen Gerichtsstand erhoben werden, und die obsiegende Partei ist berechtigt, von der nicht obsiegenden Partei ihre angemessenen Gebühren und Kosten zurückzufordern.
Diese Regelung gilt auch für Wechsel und Scheckverfahren.
17. Schlussbestimmung
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirkung der übrigen Punkte keinen Einfluss.
Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
Zwingend gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Bearbeitungsstand 31.07.2024